Elektronische Rechnungen


Durch das Wachstumschancengesetz, wurde die Einführung einer obligatorischen E-Rechnung für inländische B2B-Umsätze (Umsätze zwischen Unternehmen) ab dem 1. Januar 2025 beschlossen.

  • E-Rechnungspflicht ab dem Jahr 2025
    Die verpflichtende E-Rechnung wird zum 1. Januar 2025 für steuerbare und steuerpflichtige inländische B2B-Umsätze eingeführt.
  • E-Rechnung gemäß Norm EN 16931
    Unter einer E-Rechnung versteht der Gesetzgeber eine Rechnung, welche die europäische Norm EN 16931 erfüllt. Die bereits in der Praxis verwendeten Formate ZUGFeRD 2.x und XRechnung entsprechen dieser Norm.
  • Alle Unternehmen werden in der Pflicht sein
    Ab dem 1. Januar 2025 gilt die grundsätzliche Verpflichtung zwischen inländischen Unternehmern zur Ausstellung (Versand) einer elektronischen Rechnung. Der Gesetzgeber hat, in Anbetracht des hohen Umsetzungsaufwands für Unternehmen, Übergangsregelungen für Rechnungsaussteller für die Jahre 2025 bis 2027 eingeräumt.
  • Übergangsregelungen (Gilt nur für Versand nicht für Empfang!)
    Ab dem 1. Januar 2025 soll der Vorrang der Papierrechnung entfallen und jedes Unternehmen kann E-Rechnungen ausstellen. Bis zum 31. Dezember 2026 dürfen jedoch weiterhin Papierrechnungen versendet werden. Andere elektronische Formate (PDF etc.) dürfen nur noch mit Einwilligung des Empfängers versendet werden. Ab dem 1. Januar 2027 müssen Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von mehr als 800.000 Euro im B2B-Bereich E-Rechnungen versenden. Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von weniger als 800.000 Euro sollen noch bis zum 31. Dezember 2027 sonstige Rechnungen (Papier, PDF etc.) ausstellen dürfen. Ab dem 1. Januar 2028 müssen dann alle Unternehmen im B2B-Bereich E-Rechnungen versenden. Der aktuelle Stand ist, dass das EDI-Verfahren (Electronic Data Interchange-Verfahren) auch über 2028 hinaus weiter genutzt werden kann. Voraussetzung dafür ist, dass ab dem 1. Januar 2028 aus der EDI-Rechnung ein Meldedatensatz gemäß dem Umsatzsteuergesetz korrekt und vollständig extrahiert werden kann.
  • Ausnahmen von der E-Rechnungspflicht
    Auch wenn eine umsatzsteuerliche Verpflichtung besteht, eine Rechnung auszustellen, braucht diese nicht als E‑Rechnung ausgestellt zu werden bei
    • Kleinbeträgen (bis 250 Euro Bruttobetrag, § 33 UStDV)
    • Fahrausweisen, die als Rechnung gelten (§ 34 UStDV)
    • Leistungen, die von Kleinunternehmern erbracht werden (§ 34a UStDV)
    • Leistungen an juristische Personen, die nicht Unternehmer sind (z. B. nicht unternehmerisch tätige Vereine oder staatliche Einrichtungen)
    • bestimmten Leistungen an Endverbraucher im Zusammenhang mit einem Grundstück.
In diesen Fällen kann auch eine sonstige Rechnung ausgestellt werden.

Strafen

Bei der Nichtbeachtung der E-Rechnungspflicht sind verschiedene Konsequenzen und Sanktionen möglich, zum Beispiel:
  • Vorsteuerabzug: Eine nicht ordnungsgemäß ausgestellte Rechnung, die nicht den Anforderungen an eine E-Rechnung entspricht, berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug. Der Empfänger der Rechnung kann die in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer also nicht als Vorsteuer geltend machen.
  • Bußgelder: Bei Verstößen gegen die Pflicht zur Ausstellung einer E-Rechnung können Bußgelder verhängt werden. Die genaue Höhe und die Umstände, unter denen Bußgelder verhängt werden, können je nach Bundesland und spezifischen Umständen variieren.
  • Rechtliche Ansprüche: Der Empfänger einer nicht ordnungsgemäßen Rechnung kann zivilrechtliche Ansprüche geltend machen, um eine korrekte Rechnung zu erhalten. Dies kann zu zusätzlichen Kosten und Aufwand für den Rechnungsaussteller führen.
  • Steuerliche Nachteile: Unternehmen, die ihrer Pflicht zur Ausstellung von E-Rechnungen nicht nachkommen, riskieren steuerliche Nachteile, da die Finanzverwaltung die Anerkennung der Rechnungen verweigern kann.